Health & Safety

Haftbarkeit des
Arbeitgebers

Haftbarkeit des Arbeitgebers

Was die Gesundheit und Sicherheit seiner Arbeitnehmer/innen betrifft, hat ein österreichischer Arbeitgeber zahlreiche Verpflichtungen. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, kurz ASchG, ist in dieser Hinsicht die wichtigste Grundlage. Das Bundesgesetz regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit.

In Ergänzung zu diesem gibt es natürlich eine große Zahl weiterer Verordnungen, die beispielsweise spezielle Regelungen für bestimmte Arbeitsbereiche beinhalten. Das ASchG findet bei Arbeitnehmern in Industrie, Handwerk und Handel Anwendung. Für Bedienstete des Bundes gilt das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz.

Ausgenommen sind weiterhin Angestellte in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die unter das Landarbeitsgesetz fallen, in privaten Haushalten tätige Gehilfen und Angestellte sowie Heimarbeiter. Gegliedert ist das Gesetz in zehn Abschnitte, die insgesamt 132 Paragraphen umfassen.

 

Arbeitnehmerschutz wird großgeschrieben

In der modernen Wirtschaft wird der Schutz der Arbeitnehmer großgeschrieben. Mittlerweile ist bekannt, welch hohen Stellenwert der Wirtschaftsfaktor Mensch einnimmt. Ein großer Teil des Arbeitnehmerschutzes nimmt das Thema Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ein. Im ASchG werden alle hygienischen und technischen Schutzvorschriften zusammengefasst. Der zweite Themenbereich ist der Arbeitszeit- und Verwendungsschutz, der sich zum einen mit dem Schutz bestimmter Personengruppen befasst, zum anderen Regelungen betreffend Arbeitszeit und Arbeitsruhe enthält.

 

Ein Verstoß gegen die Vorschriften des österreichischen und europäischen Rechts kann sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer Konsequenzen nach sich ziehen. Es sind vor allem Arbeitsunfälle, bei denen geklärt werden muss, wie es mit der Haftbarkeit aussieht. Dabei spielt es eine wichtige Rolle, ob der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

 

Hat er es beispielsweise versäumt, den Arbeitnehmer in der Handhabung einer Maschine zu unterweisen beziehungsweise unterweisen zu lassen, liegt die Schuld beim Arbeitgeber. Hat der Arbeitnehmer dagegen wissentlich die vom Arbeitgeber erteilten Anweisungen außer Acht gelassen, kann dieser durchaus zum Schuldigen werden, auch wenn er selbst der Geschädigte ist.

Kleiner Unfall große Wirkung

Selbst ein vermeintlich kleiner Unfall kann eine große Wirkung haben. Ob die gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen in den Unternehmen eingehalten werden, überwacht die Arbeitsinspektion. Zahlende Institution bei Arbeitsunfällen ist in der Regel die soziale Unfallversicherung. Kommt es zu einem Unfall im Unternehmen, treten üblicherweise beide Einrichtungen in Erscheinung. Ob die soziale Unfallversicherung zahlen muss, ist abhängig von der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Um das zu entscheiden, kann wiederum die Arbeitsinspektion angerufen werden. Auf alle Fälle wird überaus sorgfältig geprüft, bevor die Übernahme von Kosten erfolgt. Gleiches gilt für eventuelle Leistungen von Versicherungen, die materielle Schäden wie Schäden an Maschinen oder Arbeitsmitteln abdecken. Wird festgestellt, dass der Arbeitgeber seiner Unterweisungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nicht oder nur mangelhaft nachgekommen ist, kann es zu einer Verweigerung der Leistung kommen.